Verkehrsregeln gelten auch für Kinder und Jugendliche

Alterslimits und Ausrüstungsbestimmungen beachten – bei Verstoß drohen bis zu 726 Euro Strafe

Sportgeräte für Kids © ÖAMTC

Neben Süßigkeiten werden sich zu Ostern manche Kinder und Jugendliche auch über Geschenke wie Skateboard, Tretroller oder Fahrrad gefreut haben. Vor der Nutzung ist es allerdings wichtig, sich noch einmal mit Verkehrsregeln und Bestimmungen auseinanderzusetzen, um Unfälle und unnötige Strafen zu vermeiden. „Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder und müssen darauf achten, dass diese mit Fahrrad, Skates oder Roller keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Ansonsten drohen bis zu 726 Euro Strafe“, erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. „Zudem gilt immer, dass alters- und entwicklungsabhängig Eltern bzw. die Obsorgeberechtigten ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen haben.“ Der Jurist des Mobilitätsclubs fasst zusammen, nach welchen Regeln die Fortbewegungsmittel verwendet werden dürfen:

* Fahrrad, Inlineskates oder Roller: Als oberste Regel gilt, sich stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem dürfen sich unter Zwölfjährige im öffentlichen Verkehr mit E-Rollern nur in Begleitung bewegen. Der Begleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein. „Ausgenommen sind Kinder mit einem Radfahrausweis, der bereits ab dem zehnten Lebensjahr oder der vierten Schulstufe erworben werden kann“, erklärt der ÖAMTC-Jurist. Mit Muskelkraft betriebene Tretroller dürfen ab acht Jahren verwendet werden.

* Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen, in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen erlaubt – auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden. Die Fahrbahn, Radfahrstreifen im Freiland und in der Regel auch im Ortsgebiet oder generell markierte Fahrstreifen, auf denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu.

* Kinderfahrräder (bis 30 cm äußerer Felgendurchmesser), Skateboards, Tretautos, Tretroller, Dreiräder und Kinderroller gelten als Spielzeug und dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn-oder Spielstraßen nur dann verwendet werden, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Vor allem auf Radwegen und auf Radfahrstreifen ist das Spielen nicht erlaubt.

* Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radeln verboten. Gibt es einen Radweg oder einen Geh- und Radweg, muss dieser von Radfahrern grundsätzlich auch benutzt werden, außer die Benutzungspflicht ist ausnahmsweise aufgehoben. „Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen sowie Begegnungszonen, Fahrradstraßen und auf öffentlichen Straßen bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt“, so Authried. Mit mehrspurigen Fahrrädern dürfen auch Radfahranlagen (z.B. Radweg) benützt werden, allerdings nur, wenn sie nicht breiter als 100 cm sind.

Neue Bestimmungen für Nutzung von E-Tretrollern gelten auch für Kinder

Mit E-Tretrollern ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen grundsätzlich verboten. Allerdings kann die zuständige Behörde es auch erlauben – ist das der Fall, darf auf diesen Flächen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Wichtig: Wie beim Radfahren besteht für Kinder bis zum 12. Geburtstag die Radhelmpflicht. E-Tretroller müssen zudem mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß, hinten rot, seitlich mit gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und aufgedreht sein.

Richtige Ausrüstung kann schwere Verletzungen vermeiden

Regeln und Gesetze sollen helfen, Unfälle zu vermeiden. „Egal, womit man unterwegs ist: Mit der richtigen Ausrüstung kann die Gefahr, sich schlimme Verletzungen zuzuziehen, verringert werden“, mahnt der ÖAMTC-Jurist. Und auch wenn es für Kinder unter zwölf Jahren nur beim Fahrrad eine Verpflichtung dazu gibt: Ein Helm gehört immer zur Grundausstattung und sollte mit Handgelenk-, Ellbogen- und Knieschützern ergänzt werden.

Bei Fragen stehen die Juristen des Mobilitätsclubs auch unter den derzeitigen Bedingungen tagtäglich beratend zur Seite, sie sind vollumfänglich per Telefon und E-Mail erreichbar, für Mitglieder kostenlos – Details: www.oeamtc.at/rechtsberatung. In Notfällen erreicht man die juristische Nothilfe rund um die Uhr, auch aus dem Ausland, unter der Nummer der Schutzbrief-Nothilfe unter +43 (1) 25 120 20.

Quelle Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touringclub (ÖAMTC) am 19. April 2020 um 08:21


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