In den kommenden Tagen muss in manchen Teilen Österreichs vermehrt mit Schneefall und winterlichen Fahrbahnverhältnissen gerechnet werden. „Auch, wenn die situative Winterreifenpflicht erst am 1. November beginnt, kann es durchaus notwendig sein, bereits jetzt auf Winterreifen umzusteigen“, stellt ÖAMTC-Verkehrsjurist Matthias Wolf klar und empfiehlt, den Wetterbericht genau im Auge zu behalten. Wolf führt weiter aus: “Es ist nicht strafbar, außerhalb der Winterreifenpflicht, auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, mit Sommerreifen zu fahren. Allerdings kann die Polizei Zwangsmittel anwenden und jene, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, an der Weiterfahrt hindern.”
Ist man mit Sommerreifen unterwegs und plötzlich mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen konfrontiert, gibt es laut Wolf auch die Möglichkeit „Schneeketten an der Antriebsachse zu montieren“. Aber Vorsicht: „Sobald die schneebedeckte Fahrbahn endet, müssen die Ketten wieder abgenommen werden“, erklärt Wolf.
Sommerreifen und Schneefahrbahn: Was sagt die Versicherung?
„Verursacht ein Fahrzeug mit Sommerreifen auf einer Schneefahrbahn einen Unfall, hat die Haftpflichtversicherung für Schäden anderer aufzukommen“, stellt Wolf klar. Etwas komplizierter stellt sich die Rechtslage bei der Kaskoversicherung dar. Die Kaskoversicherung kann dem:der Lenkenden des sommerbereiften Pkw eine Zahlung wegen „grober Fahrlässigkeit“ ablehnen, insbesondere wenn weitere Umstände (z. B. überhöhte Geschwindigkeit, Telefonieren mit dem Handy) dazukommen. „Ob die Kaskoversicherung dann schlussendlich zahlt, ist eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände betrachtet werden“, so Wolf.
Auf Straßensperren und Schneekettenpflicht achten
Aufgrund der Wetterlage können die Behörden jederzeit eine Straßensperre, etwa wegen Lawinengefahr, oder Schneekettenpflicht verordnen. „Wer diese Anordnungen missachtet, muss mit empfindlichen Verwaltungsstrafen rechnen. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, greift das gerichtliche Strafrecht“, stellt Wolf abschließend klar.
Quelle ÖAMTC am 16. September 2024