Batman und Clowns sind keine gute Autofahrerinnen und Autofahrer

Die Faschingsnarren sind in den kommenden Wochen vermehrt unterwegs. Worauf man beim Autofahren mit Verkleidung achten muss, erklärt der ARBÖ.

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© ARBÖ

Bei Faschingsumzügen und -festen sind in den kommenden Wochen die Narren los. Wer mit dem Auto zum Event anreist, sollte einiges berücksichtigen. Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet mit dem Auto zu fahren. Allerdings ist eine gute Rundum-Sicht unerlässlich, wie Johann Kopinits, ARBÖ-Rechtsexperte, ausführt: „Die Lenkerin oder der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die eigene Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeugs ausreicht.“ Mit Masken, Perücken und Co ist dies nicht immer der Fall. Ebenso müssen die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben sein und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein.

Für Autofahrerinnen und Autofahrer, die in der Nähe von Umzügen fahren, ist besondere Vorsicht geboten: Besonders in den Abendstunden sind die verkleideten Personen oft nicht gut sichtbar. Lenkerinnen und Lenker eines Fahrzeugs sollten daher ihre vorausschauen fahren, die Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren, um sich und andere zu schützen.

Schäden während Faschingsumzügen
Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden an einem Fahrzeug, ist grundsätzliche die Verursacherin oder der Verursacher vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Erst wenn die Verursacher nicht mehr zu eruieren sind oder es zu organisatorischem Versagen des Veranstalters eines Umzugs gekommen ist, ist die Veranstalterhaftung ein Thema“, so Kopinits weiter. Wer Sorgen wegen Vandalismus-Schäden hat, kann – zumindest teilweise – beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkaskoversicherung abgedeckt. Da ist es hilfreich, sich über die Vertragsbedingungen zu informieren. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf den Schäden sitzen, so der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift.

Quelle APA-OTS am 07. Februar 2024


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